Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 2 Beschränkte Steuerpflicht
Stand: 10.06.2019
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
Wird zitiert von 139 Entscheidungen zu § 2 KStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 14.08.2019 – 13 K 3170/17 KZitiert von 1
- BFH, 17.05.2022 – VIII R 2/18Belastung der Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften bei steuerbefreiten öffentlich-rechtlichen VersorgungswerkenZitiert von 2
- FG Köln, 22.08.2024 – 2 K 1268/22
- FG Niedersachsen, 23.04.2015 – 14 K 171/13Zitiert von 1
- BFH, 18.12.2019 – I R 33/17Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004Zitiert von 5
- BFH, 29.11.2017 – I R 58/15Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-FallZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 23.06.2026 – 9 K 552/22 K
- BFH, 23.06.2026 – VIII R 38/23(Maßgeblichkeit der Festsetzungsverjährung für die Erteilung eines Freistellungsbescheids gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG)
- FG Köln, 08.12.2025 – 10 K 760/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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14.08.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I 1912)
BGBl. 2007 I S. 1912
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15.12.2003 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2003 I S. 2645
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